Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM): Ein neuer Schritt in der Klimapolitik der EU

Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ist ein zentrales Element der europäischen Klimapolitik, das darauf abzielt, den CO2-Ausstoß zu reduzieren und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu schützen. Im Rahmen des „Fit für 55“-Pakets wurde CBAM eingeführt, um eine Verlagerung von Produktionsstätten in Länder mit weniger strengen Umweltvorschriften zu verhindern – ein Phänomen, das als „Carbon Leakage“ bekannt ist.

 
Hintergrund und Zielsetzung
Seit seiner Einführung im Jahr 2005 bildet der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) das Rückgrat der Klimaschutzmaßnahmen in der EU. CBAM ergänzt dieses System, indem es ab 2026 schrittweise bestimmte emissionsintensive Waren aus Drittländern bei ihrer Einfuhr in die EU besteuert. Die Idee dahinter ist einfach: Unternehmen müssen sogenannte CBAM-Zertifikate erwerben, deren Preis sich an den Zertifikatspreisen des EU-ETS orientiert. Dies soll sicherstellen, dass die Kosten für CO2-Emissionen auch auf importierte Waren übertragen werden.

 
Auswirkungen auf dein Unternehmen
Die Implementierung von CBAM erfolgt schrittweise mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025. Seit dem vierten Quartal 2023 sind Unternehmen, die Waren aus Drittländern in das Zollgebiet der EU importieren, verpflichtet, sich im vorläufigen CBAM-Register zu registrieren und quartalsweise Berichte über ihre Importe zu erstellen. Diese Berichte müssen Informationen über die Menge der importierten Waren sowie deren Emissionen enthalten.
Dafür müssen Unternehmen seit dem 1. August 2024 echte Emissionsdaten ihrer Lieferanten melden. Bis dahin konnten vorläufige Standardwerte verwendet werden. Bei fehlenden Daten müssen Unternehmen nachweisen, dass sie sich um diese bemüht haben.
Ab 1. Januar 2026 muss das importierende Unternehmen von CBAM-Waren eine Zulassung als CBAM-Anmelder haben (die Anmeldung dafür startet 2025) und die entsprechenden Zertifikate erwerben.

 

Betroffene Waren
Die CBAM-Verordnung umfasst eine Vielzahl von Produkten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführt sind. Dazu gehören unter anderem:

  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Zement
  • Elektrizität
  • Wasserstoff
  • Düngemittel 

Die genaue Warennummer oder Zolltarifnummer entscheidet darüber, ob ein Produkt unter die Regelung fällt. Es wird erwartet, dass diese Liste ab 2026 erweitert wird.
Der von der EU veröffentlichte Leitfaden für Importeure für zu treffenden Maßnahmen finden Sie hier.

 

Ausnahmen und Kleinmengenregelung
Von den CBAM-Regelungen sind einige Ausnahmen vorgesehen. Kleinmengen mit einem Gesamtwert von unter 150 EUR sowie persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisenden sind nicht betroffen. Auch Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern wie der Schweiz oder Norwegen fallen nicht unter die Regelung.
 


Fazit
Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung einer nachhaltigeren Industriepolitik in Europa dar. Durch die Einführung von CBAM wird nicht nur versucht, den CO2-Ausstoß zu reduzieren, sondern auch ein fairer Wettbewerb zwischen europäischen und internationalen Unternehmen gewährleistet. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen und gegebenenfalls Unterstützung durch Fachstellen wie die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) suchen, um gut vorbereitet in die neue Ära der Klimaregulierung zu starten.

 

Quellen

Bauer, Marc: „CBAM: Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Umweltbundesamt I DEHSt: "CBAM verstehen"